Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1 Unsere sämtlichen -auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Abnehmers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers, wird hiermit ausdrücklich Widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, in der Nachtragsbestätigung vereinbarte Lieferfristen und Termine abweichend zu bestimmen. Auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, sind wir berechtigt, Material-und Änderungskosten, die durch die Auftrags Änderung anfallen, in Rechnung zu stellen.

1.3 Die Geeignetheit der bestellten Trapezprofile, Kantteile und sonstiger Waren in bezug auf die Auswahl des Profils, des Materials, der Materialdicke, der Beschichtungsart und -dicke, die Farbtöne und eines evtl. Rückseitenschutzlackes oder Schutzfolie in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die örtlich anzutreffenden Einflüsse wird von uns nicht geprüft. Ferner gehen wir davon aus, dass die gelieferten Trapezprofile, Kassetten usw. unmittelbar nach Eintreffen an der Empfangsstelle der Verpackung entnommen und montiert oder fachgerecht gelagert werden.

1.4 Alle Kontrakte sind erst nach einer schriftlichen EDV-Bestätigung unsererseits gültig. Bestellungsannahmen von Außendienstmitarbeitern gelten als Antrag auf Abschluss eines Vertrages und sind nur durch die unsererseits zugestellte EDV-Bestätigung bindend. Jede neue Bestellung besteht aus einem getrennten Kontrakt. Wir behalten uns das Recht vor, die Ausführung eines Kontraktes aufzuschieben, solange die Verhinderung sich vollzieht. Ist im Kontrakt ein Ort zur Abnahme der Ware festgehalten, so verpflichtet sich der Käufer, diesen immer und unbedingt einzuhalten, welcher sich, außer ungewöhnlicher Klausel, in der Firma des Verkäufers befindet.

2. PREISE

2.1 Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

2.2 Die Preisangebote werden in der vereinbarten Währung angegeben. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ab Werk oder Lager zuzüglich der am Tage der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer, ausschließlich der Gebühren und Kosten für Werksatteste. Sie schließen Verpackung, Frachtkosten, Montagekosten und sonstige Nebenkosten, auch Zölle, nicht ein.

Werden Preise frei Empfangsstelle vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine mit  Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfahrtstrasse bis zur Empfangsstelle besteht und der Besteller die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen lässt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt die sich hieraus ergebenden Mehrkosten der Besteller.

2.3 Die in den Bestätigungsschreiben oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise sind keine Festpreise. Die Preise basieren vielmehr auf den Listenpreisen der Herstellerwerke, wie sie zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung bestehen. Ändern sich diese Listenpreise bis zum Lieferzeitpunkt, so verändern sich unsere Preise im gleichen Verhältnis. Dabei ist gleichgültig, ob frühere oder spätere Lieferung hätte erfolgen sollen. Maßgebend ist der Tag der tatsächlichen Lieferung.

2.4 Den Preisen für Kunststoffbeschichtung und Lackierung liegen, wenn nicht anders vereinbart, unsere Standardfarbtöne zugrunde. Mehrkosten für gewünschte andere Farbtöne gehen zu Lasten des Bestellers.

2.5 Bei Verkauf nach Gewicht ist das durch uns ermittelte Gewicht für die Berechnung ausschließlich maßgebend.

2.6 Führen wir auf Wunsch des Bestellers Lieferungen und/oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so wird der Besteller auch diese zusätzlichen Leistungen angemessen vergüten

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, erfolgt jeder Verkauf gegen unverzügliche Bezahlung, und zwar am Wohnsitz des Verkäufers. Für alle am Verfalltag unbezahlten Rechnungen werden ab Rechnungsdatum von Rechts wegen und ohne Mahnung oder Zahlungsaufforderung Verzugszinsen in Höhe von 15% berechnet, erhöht um eine Pauschalentschädigung von 15% des geschuldeten Betrages, mit einem Minimum von 100,00 €. Die Rechnung gilt erst dann als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.3 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen.

3.4 Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht. Bei Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich, Scheck- oder Wechselprotest sowie bei Beitreibungsmaßnahmen fällt der Rabatt oder der in Nettopreise einbezogene Rabatt weg und wird wieder in voller Höhe nach dem Grund- oder Listenpreis belastet.

3.5 Zahlungen haben ohne Skontoabzug so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über die Valuta verfügen können

4. WIDERRUFSBELEHRUNG UND MUSTERFORMULAR

Gemäß § 312g BGB steht Ihnen, wenn Sie als Verbraucher handeln (§ 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können), ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht steht Ihnen somit nicht zu, wenn Sie als Unternehmer handeln (§ 14 BGB: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt).

Außerdem gilt das Widerrufsrecht nicht, wenn Sie den Vertrag in unseren Geschäftsräumen abschließen.

Gemäß § 312 g Abs. 2 BGB gelten Ausnahmen für das Widerrufsrecht, u.a. besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Steht Ihnen danach ein Widerrufsrecht zu, dann gilt:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (O-METALL Luxembourg S.A., Marketing-Business-Center, L-9753 Heinerscheid, LUXEMBURG, Telefon: 0035299732320, Telefax: 00352979341, E-Mail: info@O-METALL.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden.Wenn Sie dies wünschen, wird eine von uns beauftragte Spedition die Waren auf Ihre Kosten an uns zurücksenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens 1298,- € inklusive Mehrwertsteuer geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Nach Erhalt und erfolgter Prüfung der zurückgesendeten Ware, werden wir Ihnen unverzüglich bis spätestens nach 14 Tagen den Verkaufspreis zurückerstatten.

Ende der Widerrufsbelehrung

5. LIEFERZEIT, LIEFERUMFANG

5.1 Liefer- oder sonstige Fristen gelten stets nur annähernd. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab der völligen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditives und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer Bescheinigungen.

Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.2 Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers – um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

5.3 Unsere Vor- und Unterlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung für die rechtzeitige Lieferung der Vor- und Unterlieferanten ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, wenn wir uns zu einem festen Liefertermin verpflichtet haben.

5.4 Fälle höherer Gewalt, zu denen auch Auswirkungen durch Eurofer oder ähnliche staatliche Eingriffe gehören, und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung. Transportverzögerungen. Streiks, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten -gleich aus welchem Grunde -entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.

5.5 Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn die teilweise Erfüllung für ihn nachweislich kein Interesse hat, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Liegt bei uns Lieferverzug vor oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadenersatzansprüche gleich welcher Art nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

5.6 Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

5.7 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig aufzugeben; die Gesamtmenge muss, falls nicht anders vereinbart ist, binnen eines Jahres seit Vertragsabschluß eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Abnehmers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen

5.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% sind zulässig.

5.9 Befestigungsmaterial wird nur in vollen Verpackungen geliefert.

6. ABNAHME

6.1 Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur auf unserem Lager oder in einem Lieferwerk erfolgen. Sie muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Die sachlichen Abnahmekosten tragen wir.

Die übrigen mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers Falls besondere Gütevorschriften bedungen sind, ist der Abnehmer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet.

6.2 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr das Abnehmers zu lagern, entweder in unseren Betriebsräumen oder bei einem Spediteur.

6.3 Wenn die uns übergebenen lagernden Warenbestände oder sonstige eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen, z.B. bei Kontraktvorkäufen oder ähnlichem.

6.4 Wir weisen darauf hin, das O-METALL® prinzipiell keine verkaufte Ware zurück nimmt.

7. VERSENDUNG. GEFAHRÜBERGANG UND TRANSPORT

7.1 Soweit nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart, wird die Ware LKW-verpackt geliefert. Die Verpackung werden wir nach unserer Erfahrung und unter Ausschluss jeder Haftung ausführen bzw. auswählen Sie dient dem Schutz der Ware während des Transportes und der Be- und Entladung, fachgerechte und sorgfältige Handhabung vorausgesetzt. Bei der Lagerung der Ware schützt diese – wie auch eine normale seemäßige Verpackung – nicht vor Witterungseinflüssen; die Bildung von Schwitzwasser innerhalb des durch die Verpackung umhüllten Raumes ist aufgrund der Funktion der Verpackung nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Schäden an der Ware muss deshalb auch die Lagerung in Abhängigkeit von ihrer Dauer und den am Ort der Lagerung spezifischen Verhältnissen, insbesondere Klimabedingungen, fachgerecht, d.h. u.a. geschützt und gegebenenfalls durchlüftet erfolgen.

7.2 Die LKW-Verpackung wird zum üblichen Tagespreis berechnet. Bei Paketen mit einem Einzelgewicht unter 3 t wird die Verpackung zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

7.3 Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten hat In jedem Fall der Abnehmer zu tragen Bei Transportschäden hat der Abnehmer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen

7.4 Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgesandt werden, so können wir sie nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigenem Ermessen lagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert berechnen, es sei denn, wir hätten die nicht vertragsgemäße Versendung zu vertreten.

7.5 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Abnehmer. Dem Abnehmer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7.6 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch bei fob- und cif-Geschäften sowie bei einer Vereinbarung „frei Bestimmungsort“ oder ähnlich.

Alle Risiken, welchen die Waren beim Versand unterliegen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers, der seinerseits gegebenenfalls Rückgriff gegen den Transportunternehmer nehmen muss.

7.7 Die Vorschriften des CMR-Abkommens für den Warentransport sind gültig.

7.8. LKW Anlieferungen werden in der Regel avisiert und erfolgen stets mit  einem 40-Tonner-Lkw-Sattelzug frei befahrbarer Baustelle oder befahrbarem Lagerplatz . Das Entladen hat immer unverzüglich nach Eintreffen zügig bauseitig bzw. auf Kosten des Bestellers zu erfolgen.
Für eventuelle Verzögerungen oder Störungen der Entladung – gleich welcher Art – hat der Besteller in vollem Umfang zu haften. Verzögerungen, welche eine maximale Lkw-Standzeit von 2 Stunden (je nach der zu entladenden Menge) überschreiten, werden mit 150 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Stand 2021) je angefangene Stunde in Rechnung gestellt und sind sofort beim Entladen an den Frachtführer zu entrichten. Dieses gilt ebenfalls und insbesondere für Verzögerungen beim Entladen, welche entstanden sind, weil der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
Sollte ein Entladen – aus gleich welchem Grund auch immer – am Anlieferungstag  wenn der Lkw bereits vor Ort ist , unmöglich werden , wird jeder zusätzlich zu fahrende Kilometer mit 2,50 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Im Falle, dass die Ware zurück im Werk bis zu einem späteren Zeitpunkt zwischengelagert werden muss,  werden Lagerkosten in Höhe von 69 € pro Palette und pro angefangenen Monat in Rechnung gestellt, und sind ebenfalls vor der erneuten Abnahme oder Anlieferung zu entrichten.

8. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERRECHNEN

8.1 Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

8.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

– Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen.

– Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns

8.3 Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im einzelnen gilt folgendes:

– Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmern gestundet, hat der Abnehmer sich gegenüber seinen Abnehmern des Eigentum an der veräußerten Ware

zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

– Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus an uns übergehen.

– Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren. an denen wir Miteigentumsanteile haben. gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

– Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab

– Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt.

– wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an uns abgetreten.

8.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.5 Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind,

8.6 Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes. In welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart.

8.7 Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten

8.8 Sollte der Auftraggeber Ware an uns liefern, behalten wir uns das Recht vor, alle Schulden aus früheren Lieferungen zu verrechnen und somit alle Schulden oder unbezahlte Rechnungen zu begleichen.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, bezieht sich die Beschaffenheit der gelieferten Ware auf eine Verwendung im Inland unter normalen klimatischen Bedingungen und normalen Umwelteinflüssen, und zwar in beiden Fällen im Inneren und außerhalb von Gebäuden

9.2 Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen

9.3 Für beschichtete Trapezprofile, Kassetten und Kantteile und zwar für die mit Polyester, 25 My, Glanz 45-80% und PVdF 80/20, 25 my, Glanz ca. 30% beschichtete Seite gewährleisten wir für uns Korrosionsschutz und Farbtonbeständigkeit hinsichtlich der Farbtöne, die nicht Standardfarben sind, jedoch nur mit Einschränkungen. Für die auf der nicht beschichteten Seite aufgebrachten Schutzlacke der Schutzfolien und für die Schnittkanten der Bleche wird nicht gewährleistet Die Gewährleistung gilt für Außenflächen unter der Voraussetzung einer normalen Atmosphäre, die frei von chemisch/aggressiven Bestandteilen ist, und einer Wärmeeinwirkung von nicht mehr als 70C. Korrosionsschäden durch aggressive Substanzen die durch Ihren Betriebszweck, Betriebe der Umgebung oder schädliche Umweltbedingungen hervorgerufen werden, sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen. Bei Dächern ist die Gewährleistung beschränkt auf Dächer, die einen Winkel von 60 oder weniger zur Senkrechten bilden. Die Bauausführung der Dächer muss so vorgenommen sein, dass die Bildung von Ausbuchtungen, aus denen das Wasser nicht abfließen kann, ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf eine übliche Freibewitterung bei mitteleuropäischem Klima. Als nicht üblich im Sinne der Definition gelten Gebiete, welche korrodierende Gase/Rauche und/oder Staube verursachen. Solche Standorte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Weißverfärbung des verzinkten Materials sowie Farbveränderungen bei stark pigmentierten Farbtönen und produktionsbedingte Schnittkantenausbildung stellen keinen Mangel dar. Aufkaschierte Schutzfolien sind sofort nach Montage, spätestens aber 2 Wochen nach Lieferung zu entfernen. Schutzfolien sind vor UV-Strahlung zu schützen. Für Sandwichelemente der Farbgruppe III , die temperaturabhängigen Bewegungsverhalten unterliegen, lehnen wir jegliche Garantieansprüche bezüglich der Dilatation ab.

9.4 Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft leisten wir Gewähr innerhalb einer Frist von 6 Monaten, berechnet vom Datum der Versendung ab Werk bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Bei beschichtetem Material (Trapezprofilen, Kassetten usw.) ist der Inhalt der Gewährleistung beschränkt auf die Bereitstellung eines Ausbesserungslackes und nicht auf die Übernahme der mit der Ausbesserung der schadhaften Stellen verbundenen Kosten einschließlich GerüststeIlung. Ist nach Lage der Dinge eine Beseitigung des Mangels durch die Nachbesserung (“ überspritzen) nicht gegeben, so beschränken sich die Ansprüche nach unserer Wahl auf eine kostenlose Ersatzlieferung der schadhaften Trapezprofile ohne Übernahme der Kosten der Demontage und Montage. Die Nachbestellung verlängert die Dauer der ursprünglich vereinbarten Gewährleistung nicht. Im übrigen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatzlieferung verpflichtet; bei mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche -gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen, dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (namentlich Produkthaftpflicht) sind ausgeschlossen; dies gilt nicht soweit wir grobfahrlässig gehandelt haben, sowie für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Abnehmer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

9.5 Bei Lieferung von uns im Lohnauftrag hergestellten Trapezprofilen und/oder Kassetten und Kantteilen ist unsere Haftung wegen Leistungsverzugs, Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung oder sonstiger Schlechterfüllung auf höchstens den Betrag begrenzt, der sich für die Menge, mit der wir uns in Verzug befinden oder die Mängel aufzeigt, unter Zugrundelegung der vereinbarten Lohnprofilierungsvergütung nach t oder m2 errechnet. Beruhen unsere Lieferungen und Leistungen auf Kundenangaben und Kundenzeichnungen, so übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der aus ihnen übernommenen Werte und Maße, da wir mangels anders lautender schriftlicher Absprachen im Einzelfall zu einer eigenen Überprüfung derselben nicht verpflichtet sind. Handelt es sich um einen Transportschaden, muss dies bei der Anlieferung auf dem Frachtpapier (Frachtbrief und -protokoll) vermerkt werden. Für Schäden, die ihre Ursache In einer unsachgemäßen Lagerung haben, übernehmen wir keine Haftung.

9.6 Wir möchten Sie freundlichst darauf hinweisen, dass die als „Sonderposten“, „Restposten“, „Stahlsonderprofile“, „B-Ware“, „C-Ware“, „2.Wahl“ oder „3. Wahl“ ausgewiesenen Waren, aus welchen Gründen Sie auch immer Ihre Daseinsberechtigung haben, nicht reklamierbar sind. Mit dem Zusatz „verschiedene Weißtöne“, „Rest Coils“, „Sonderposten“, „Restposten“, „Stahlsonderprofile“, „B-Ware“ und „C-Ware“ gekennzeichnete Artikel gelten automatisch als zweite Wahl (2.Wahl) Ware.

10. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

10.1 Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzugs ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Produkthaftpflicht) ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt.

10.2 Beanstandungen sind nur innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang der Ware zulässig.

11. TECHNISCHE UNTERLAGEN

11.1 Soweit wir technische Unterlagen erstellen. behalten wir uns hieran auch nach Aushändigung an den Abnehmer unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung darf der Abnehmer die Unterlagen nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Bei Nichterteilung eines Auftrages behalten wir uns vor, überlassene Unterlagen zurückzufordern

11.2 Übernehmen wir weitere Leistungen wie die Erstellung technischer Unterlagen, das Anfertigen der Statik, der Verlegepläne oder sonstiger Unterlagen, ist eine Haftung wegen Leistungsverzuges, Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung oder sonstiger Schiechterfüllung auf höchstens die Höhe der hierfür vereinbarten oder berechtigten Vergütung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bestehen nicht.

11.3 Die von uns veröffentlichten statischen Belastungstabellen und technischen Unterlagen dienen nur der allgemeinen Information. Auf Grund unserer Produktvielfalt, der zahlreichen Variationen und der ständigen Weiterentwicklung der Produkte,  kann es zu positiven oder negativen Abweichungen der veröffentlichten Unterlagen kommen.

12. BAU- UND MONTAGELEISTUNGEN

Soweit ein uns erteilter Auftrag Bau- und Montageleistungen mit umfasst oder dahingehend erweitert wird, gelten für die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen die Bedingungen für Bauleistungen.

13. SCHLUSSVORSCHRIFTEN UND ANERKENNUNG

13.1 Erfüllungsort für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für die Lieferung der Ort des Lieferwerkes oder unser Lager. Für Zahlungen, und zwar auch für Zahlungen aus Wechseln, gilt unser Betriebssitz als Erfüllungsort. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprache und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse sind alleine die Gerichtsstände des Bezirks, wo die O-METALL ansässig ist, zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, auch an dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen.

13.2 Es gilt ausschließlich das im jeweiligen Ländersitz, wo die O-METALL® ansässig ist, geltende Recht; die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes von internationalen Verträgen ist ausgeschlossen.

13.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen) unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich; anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten am nächsten kommt.

13.4 Der Kunde erkennt automatisch bei Erhalt unserer Bestätigung innerhalb von fünf Arbeitstagen die Verkaufs- und Lieferbedingungen an.

HINWEISE FÜR TRANSPORT UND LAGERUNG von verzinkten und kunststoffbeschichteten Profilen.

1. Die Profile sind unbedingt trocken zu transportieren.

2. Die Profile sind mit geeigneten Hebezeugen abzuladen, z.B. mit Traversen, Bandseilhebebändern, Hanf tauen

3. Die Profile sind immer Palette auf Palette trocken zu lagern. Wegen der Gefahr von Schwitzwasserbildung ist für eine gute Durchlüftung an den Stirnseiten zu sorgen, ggfl. sind Abstandhalter einzulegen

4. Die Lagerung sollte unter Dach und von Einfahrten entfernt erfolgen. Vorübergehend ist eine Lagerung im Freien möglich In diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wasser, Sonne, Sturm) getroffen werden.
Für die Abdeckung der Profile sind Naturplanen, keinesfalls Kunststoffplanen oder Folien zu verwenden. Gleichwohl muss eine gute Belüftung gewährleistet sein. Die Profilstapel sind durch leichte Neigung in Längsrichtung zu stapeln. Hierdurch kann trotz aller Vorsicht eingedrungenes Wasser abfließen.

5. Die Profilstapel sind vor Staub und Schmutz, insbesondere vor nassem Mörtel und Zement, zu schützen.

6. Seemäßig verpackte Profile müssen nach dem Eintreffen auf der Baustelle auf Feuchtigkeit überprüft werden.
Wird Feuchtigkeit festgestellt, so sind die Profile so zu lagern, dass eine umlaufende Belüftung die einwandfreie Trocknung gewährleistet. (Z.B. Entstapeln, Holzzwischenlagen)

7. Es ist eine regelmäßige Kontrolle der gelagerten Profile erforderlich um sicherzustellen, dass trotz der vorerwähnten Vorsichtsmaßnahmen keine Feuchtigkeit im Stapel ist Bei Paketen mit zwischengelegten Folien ist besondere Vorsicht geboten.

8. Alle Bleche, geöffnete Blechpakete, sind gegen Sturm zu sichern. Ein Beschweren der Bleche allein genügt nicht.

9. Beim Entstapeln sind die Profile nicht zu werfen und nicht zu schleifen.

10. Die Profile sind mit sauberen Arbeitshandschuhen anzufassen. Für das Ausschneiden, Ausklinken sind sog. Knabber zu verwenden. Beim Schneiden der beschichteten Profile muss die beschichtete Seite nach oben liegen; die Schnittstellen sind zu entgraten und nachzustreichen.

11. Befestigungslöcher müssen gebohrt werden. Bohr- und Schneidspäne sind täglich abzufegen (Rostgefahr).

12. Nicht eingebaute (befestigte) Dach- und Wandbleche sind vor Verlassen der Baustelle zu sichern.

WERTER KUNDE,

Sie dürfen es uns glauben, wir unternehmen alles, um unsere Kunden durch gute Leistung und Service zufriedenzustellen.
Ein Stammpersonal ist stets bemüht, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Wir wissen aber, dass trotz aller Bemühungen einmal etwas schief gehen kann. Dann verlangen Sie uns selbst und teilen uns Ihr Anliegen mit. Wir werden uns dann sofort darum bemühen. Sollten Sie jedoch mit uns besonders zufrieden sein, dann würde es uns natürlich freuen, auch das einmal zu hören. Denn jedes Lob spornt zu neuen Leistungen an. Und wenn Sie dieses Lob Ihren Freunden und Bekannten weitersagen, dann würden Sie uns damit einen besonderen Dienst erweisen.

Telefon 00352 / 99 73 23 20
Telefax 00352 / 979 341